Satzung des FV 1920 Karlstadt

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Fußballverein 1920 Karlstadt e.V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Karlstadt. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  • Zweck des Vereins ist es, den Fußballsport zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur flir satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3 Vereinstätigkeit

  • Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, der Unterhaltung der Sportplätze und der Sportgeräte, der Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Festlichkeiten und dergleichen, dem Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, der Zugehörigkeit zum Bayerischen Fußballverband.
  • Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
  • Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden.
  • Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf gewisse Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  • Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
  • Mitglieder, die dem Verein langjährig angehört haben, werden zeitweilig geehrt (in der Regel bei 20jähriger Zugehörigkeit mit der Vereinsnadel in Silber und bei 30-jähriger Zugehörigkeit mit der Vereinsnadel in Gold). Für besondere Leistungen auf sportlichem Gebiet oder im Vereinsleben können Ehrungen mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes vorgenommen werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der freiwillige Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt bei passiven Mitgliedern ist unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres, bei aktiven Mitgliedern zum jeweiligen Quartalsende zulässig.
  • Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den geschäftsftihrenden Vorstand ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden.

Die Entscheidung über die Berufung hat in der folgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§6 Beiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
  • Aufnahmegebühren werden zur Zeit nicht erhoben. Sie können bei Bedarf durch den geschäftsführenden Vorstand in einer Geschäftsordnung festgesetzt werden.

§7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, die Vereinsausschüsse und die Mitgliederversammlung.

§8 Geschäftsführender Vorstand

  • Der geschäftsfiihrende Vorstand besteht aus den drei Vorständen der Bereiche, Finanzen, Spielbetrieb und Immobilien sowie Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen sowie den jeweiligen Stellvertretern. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  • Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  • Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  • Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die in der Mitgliederversammlung anwesend sind oder sich vor Beginn der Versammlung schriftlich zur Übernahme eines bestimmten Amtes bereiterklärt haben.
  • Zur Gültigkeit der Wahl müssen die Gewählten mindestens die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen. Jeder Vorstand bzw. dessen Stellvertreter ist separat in einem eigenen Wahlgang zu wählen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Wahlvorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlganges vorzunehmen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

§9 Vereinsausschüsse

(l) Die Vereinsausschüsse bestehen aus dem Finanzausschuss, dem Ausschuss für Spielbetrieb und Immobilien sowie dem Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen. Jeder Ausschuss ist mit dem dazugehörigen Vorstand für die Arbeit in seinem Bereich zuständig und hat selbstständig die zu bewältigenden Aufgaben vorzubereiten und durchzuführen. Grundsätzliche Entscheidungen, die den Verein betreffen, werden ausschließlich im geschäftsführenden Vorstand beschlossen und entschieden.

  • Die Vereinsausschüsse werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  • Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die in der Mitgliederversammlung anwesend sind oder sich vor Beginn der Versammlung schriftlich zur Übernahme eines bestimmten Amtes bereiterklärt haben.

§10 Mitgliederversammlung

(l) Als satzungsmäßige Versammlungen gelten ordentliche und      außerordentliche Mitgliederversammlungen.

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, möglichst im Monat März, statt. Es sind u.a. vom geschäftsführenden Vorstand über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu berichten, Rechnung zu legen, über Berufungen gegen Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und über Satzungsänderungen zu befinden sowie alle zwei Jahre die Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes, der Vereinsausschüsse und der beiden Kassenrevisoren vorzunehmen.
  • In der außerordentlichen Mitgliederversammlung können Ersatzwahlen für den geschäftsführenden Vorstand und die Vereinsausschüsse während des Vereinsjahres, die Auflösung des Vereins sowie sonstige im Vereinsleben wichtige Angelegenheiten erledigt werden. Sie finden auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder, wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift, unter Angabe der Gründe und des Zweckes, darauf anträgt, statt.
  • Ort und Zeit der Mitgliederversammlungen sind durch Veröffentlichung in der Tagespresse (MainPost) mindestens fünf Tage vorher bekannt zu geben.
  • Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  • Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollffhrer zu unterzeichnen ist.

§11 Auflösung des Vereins

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

  • Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
  • Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verbleibende Aktivvermögen fällt der Stadt Karlstadt mit der Maßgabe zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§12 Schlussbestimmungen

(1) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die eingetragenen Vereine.

§13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Karlstadt, im April 2006